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AGB

AGB – Residenza Tga Clo, 7460 Savognin

Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Eigentümer der jeweiligen Ferienwohnung. Die Eigentümer der Ferienwohnungen sind vertreten durch die Bewirtschafter der Residenza Tga Clo (nachfolgend Bewirtschafter genannt).

2. Reservation und Vertragsabschluss

Mit Ihrer Reservation und dem Mietvertrag schliessen Sie einen verbindlichen Beherbergungsvertrag mit dem Bewirtschafter ab. Korrekturen von offensichtlichen Irrtümern z.B. Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

Der Mietvertrag erhält mit Eingang der Anzahlung auf das auf dem Vertrag angegebene Bankkonto seine Gültigkeit. Weicht der Vertrag von der Beschreibung oder Offerte ab, so anerkennen Sie mit Ihrer Anzahlung den Vertrag. Erfolgt innerhalb 14 Tagen seit Vertragsdatum keine Anzahlung, so kann der Bewirtschafter über das reservierte Objekt frei verfügen.

Bei nicht fristgerechter Begleichung der Mietsumme gemäss den Bestimmungen unter Ziffer 4. kann der Bewirtschafter die Leistungen verweigern. Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht. Die deutsche Fassung dieser «allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)» ist massgeblich, die übersetzten Versionen dienen lediglich der Information.

3. Sonderwünsche und Vereinbarungen

Sonderwünsche Ihrerseits kann der Bewirtschafter nur als unverbindlichen Wunsch entgegennehmen. Auf dessen Erfüllung besteht kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Bewirtschafter hat diesen schriftlich bestätigt.

4. Mietpreise

Ist nichts anderes vermerkt, sind die auf unserer Homepage publizierten Preise als Wochenpreise für das Mietobjekt in der entsprechenden Preisperiode zu verstehen. Die publizierten Preise gelten bis zur Neuausgabe der Preisliste oder bis zum Update der Website. Vorbehalten Punkt 7. («Preisänderungen») sind die jeweils bei der Buchung gültigen Preise massgebend. Nicht im Mietpreis enthalten und vor Ort zu bezahlen sind Nebenkosten wie Sauna, Zusatzbetten und dergleichen. Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 7 Tage, An- und Abreisetag ist jeweils Samstag (Hochsaison). Ausnahmen sind mit schriftlicher Bestätigung möglich.

5. Zahlungen

Die Miete für das gebuchte Objekt ist vor Antritt der Reise wie folgt zu bezahlen: 35% Anzahlung der Mietsumme sind innerhalb von 14 Tagen nach der Buchung zu tätigen. Der Restbetrag ist spätestens 35 Tage vor Mietbeginn zu begleichen. Bei kurzfristigen Reservationen von weniger als 30 Tagen vor Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis sofort bei der Buchung fällig und zu überweisen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Restbetrages resp. der gesamten Mietsumme bei kurzfristigen Buchungen, kann der Bewirtschafter die Leistungen verweigern.

6. Annullationskosten

Bei einem Rücktritt durch Sie verrechnen wir Ihnen die geltende Buchungspauschale sowie zusätzlich folgende Annullationsgebühren:

Bis 56 Tage vor Mietbeginn verrechnen wir Ihnen eine Stornogebühr von CHF 100.00.

Ab 55 Tage bis 31. Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises und eine Stornogebühr von CHF 100.00.

Ab dem 30. Tag vor dem Anreisetag ist der gesamte Rechnungsbetrag geschuldet.

Massgebend ist das Eintreffen Ihrer Mitteilung bei der Buchungsstelle (Telefon +41 (0)81 669 19 19). Wird das Objekt nicht oder verspätet übernommen, bleibt der gesamte Rechnungsbetrag gemäss Mietvertrag geschuldet. Wir empfehlen Ihnen, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

7. Preisänderungen

Die Objektbeschreibungen und Preiskalkulationen sind mit Sorgfalt vorgenommen worden. Trotzdem können wir Leistungs- und/oder Preisänderungen nicht gänzlich ausschliessen. Diese werden Ihnen bei Ihrer Buchung sowie spätestens in der Reservationsbestätigung mitgeteilt. Gültigkeit haben die Angaben auf dem Vertrag. Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss sind unwahrscheinlich, können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Handelt es sich um eine erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes, haben Sie das Recht, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Zahlungen werden umgehend rückvergütet. Preisänderungen bis 22 Tage vor Mietbeginn werden aus folgenden Gründen ausdrücklich vorbehalten: Erhöhung oder Einführung von Abgaben und Steuern auf bestimmten Leistungen.

8. An- und Abreise

Verkürzung oder Verlängerung des Aufenthaltes

Mit dem Vertrag erhalten Sie die Unterlagen über die Wohnung, Anreise und weitere Infos. Die Anreise muss gemäss den Angaben in den Reiseunterlagen, in der Regel zwischen 15 Uhr und 17.00 Uhr, die Abreise muss spätestens um 9 Uhr erfolgen. Verspätete Abgabe der Wohnung wird pro halbe Stunde mit CHF 50.00 verrechnet. In der Regel sollte die Wohnung ab 15 Uhr bezugsbereit sein, kommt es aber aus betrieblichen Gründen zu einer Verzögerung der Übergabe besteht keine Schadensersatzpflicht durch den Bewirtschafter. Sollten Sie später als 17.00 Uhr anreisen, ist der Bewirtschafter rechtzeitig darüber zu informieren. Können Sie das Mietobjekt nicht wie vereinbart übernehmen, z.B. erhöhtes Verkehrsaufkommen, Streiks usw. oder aus persönlichen Gründen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Gleiches gilt, wenn Sie das Mietobjekt vorzeitig verlassen. Wenn Sie den Aufenthalt verlängern möchten, sprechen Sie dies frühzeitig ab.

9. Ersatzmietobjekte und Auflösung des Vertrages durch den Bewirtschafter

Der Bewirtschafter kann innerhalb von 72 Stunden seit Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Bewirtschafter kann Ihnen, wenn nicht voraussehbare oder nicht abwendbare Umstände dies erfordern, ein gleichwertiges Ersatzobjekt aus dem bestehenden Angebot zuweisen. Der Bewirtschafter ist berechtigt, den Vertrag vor oder während der Mietdauer aufzuheben, wenn nicht vorhersehbare oder abwendbare Umstände die Übergabe des Mietobjekts verunmöglichen, die Mieter oder das Objekt gefährden oder die Leistungserbringung dermassen beeinträchtigen, dass der Vertragsvollzug nicht mehr zumutbar ist. Bereits erfolgte Zahlungen werden, allenfalls unter Abzug für erbrachte Leistungen, zurückbezahlt. Der Bewirtschafter ist in keinem der unter Punkt 9 erwähnten Fälle schadenersatzpflichtig.

10. Belegung

Das Mietobjekt darf nur mit der vorgesehenen Anzahl Personen belegt werden (Kinder und Kleinkinder inbegriffen). Zusätzliche Personen können vom Bewirtschafter abgewiesen oder gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

11. Weitere Pflichten des Mieters

Das Mietobjekt ist sorgfältig zu gebrauchen. Dabei soll auch Rücksicht auf Nachbarn usw. genommen werden. Das Mietobjekt ist spätestens um 9.00 Uhr zu verlassen und dem Vermieter in ordentlichem Zustand zu hinterlassen. Schlüssel bitte an der Rezeption abgeben. Wir bitten Sie, die Betten abzuziehen, sämtlichen Abfall in den Kehrrichtsammelstellen zu entsorgen, alles Geschirr zu waschen und in den Schränken zu versorgen. Diese Aufwendungen sind nicht in der Endreinigung inbegriffen. Bei Wohnungen, welche in einem unakzeptablen Zustand verlassen werden, behalten wir uns vor den zusätzlichen Reinigungsaufwand in Rechnung zu stellen.

Verursacht der Mieter oder Mitbenützer einen Schaden, ist dieser unverzüglich dem Bewirtschafter zu melden. Der Mieter haftet für allfällige von ihm oder den Mitbenützern verursachten Schäden, es sei denn, sie können ihr Nichtverschulden beweisen. Gleiches gilt, wenn die Wohnung nicht an die Nachmieter übergeben werden kann. Schäden können verrechnet werden.

12. Beanstandungen, Schadenersatzforderungen

Sollte das Objekt nicht in vertragsgemässem Zustand sein, ist dies dem Bewirtschafter unverzüglich zu melden. Erfolgt bei nicht versteckten Mängeln keine unverzügliche Anzeige bei Mietantritt, wird Mängelfreiheit des Objektes vermutet. Stellen sich die Mängel während der Mietdauer ein, gelten dieselben Regeln. Der Bewirtschafter ist nicht berechtigt Forderungen anzuerkennen. Allfällige Forderungen sind innert vier Wochen nach vertraglichem Mietende dem Bewirtschafter schriftlich anzumelden und die notwendigen Beweismittel (Fotos etc.) vorzulegen. Sofern Sie obgenannte Regeln nicht einhalten, verwirken Sie alle Rechte auf Schadenersatz.

13. Haftung vom Bewirtschafter

Sollte das Mietobjekt nicht vertragskonform sein, ist der Bewirtschafter bemüht, Ihnen ein gleichwertiges Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen. Ist dies innerhalb nützlicher Frist nicht möglich oder lehnen Sie dieses aus objektiv wichtigen Gründen ab, so vergütet Ihnen der Bewirtschafter einen allfälligen Minderwert, wenn der Bewirtschafter ein Verschulden trifft. Sollte Ihnen aufgrund schuldhaft verursachter Vertragsverletzung durch den Bewirtschafter ein Schaden entstehen, steht der Bewirtschafter ein. Die gesetzliche Haftung für andere als Personenschäden (z.B. Sach- und Vermögensschäden) ist auf den Mietpreis beschränkt (wobei die Forderung aller beteiligten Personen zusammengezählt werden). Sollten auf die Leistungen vom Bewirtschafter internationale Abkommen oder nationale Gesetze zur Anwendung gelangen, welche die Haftung weiter beschränken oder ausschliessen, so gelten diese Abkommen oder Gesetze. Ist der Schaden auf folgende Ursachen zurückzuführen, haftet der Bewirtschafter nicht:

  • Handlungen oder Unterlassen Ihrerseits oder einer mitbenutzenden Person;
  • unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht beteiligt sind;
  • höhere Gewalt oder Ereignisse, welche der Bewirtschafter, der Vermittler oder Hilfspersonen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorher feststellen oder abwehren konnte;
  • Benützung von Schwimmbädern, Kinderspielplätzen, Sporteinrichtungen aller Art (wie z.B. Tennis-, Fussballplätze, Trainingseinrichtungen).

Die Benützung dieser Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr;

  • Schäden und Verluste infolge einfachen Diebstahls, Einbruch-, oder Einschleichdiebstahls.
  • Auf sämtliche abgestellte Sachen wie Skier, Velos, Schuhe und dergleichen in den allgemein zugänglichen Räumen.

Für ausservertragliche Haftung gelten diese Bestimmungen analog. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Internationale Abkommen und nationale Gesetze mit weitergehenden Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen gehen vor.

14. Haustiere

Haustiere sind nur in den ausdrücklich vom Eigentümer erlaubten Wohnungen zugelassen und werden kostenpflichtig verrechnet. Schäden, welch durch die Haustiere entstehen, sind vollumfänglich vom Mieter zu tragen. Es ist nicht erlaubt, Hunde alleine in der Wohnung zurückzulassen und auf dem Gelände frei herumlaufen zu lassen. Haustiere wie Katze oder Hund kosten je CHF 25 pro Woche. 

15. Versicherungen

Wir empfehlen Ihnen, vor Reiseantritt eine Annullationskostenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, sofern Sie entsprechende Versicherungen nicht bereits in genügendem Deckungsumfang abgeschlossen haben.

16. Verjährung

Schadenersatzforderungen gegen den Bewirtschafter, vertragliche Ansprüche vorbehalten, verjähren innert einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem auf das Ende der Mietperiode folgenden Tag.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Bewirtschafter ist schweizerisches Recht anwendbar. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Savognin, Surses GR vereinbart.

Savognin, August 2024